Manmanman… Hat sich der Richter eigentlich mal erklären lassen, wie das mit der Reichweite des Unterlassungsanspruch aussehen soll? Diese Ausführung steht m.E. klar im Gegensatz zum „Datenvermeidungsgrundsatz“.
Bei Newslettern finde ich Pseudonyme völlig legitim. Wie soll der Newsletter-Versender dann aber wissen, das ich unter einen x-beliebigen anderen E-Mail Adresse/Pseudonym schon einen Unterlassungsanspruch gegen ihn erwirkt habe?
Ich denke/finde/hoffe, diese Auslegung wird sich nicht durchsetzen und von der nächsten Instanz kassiert werden, bzw. einfach keine weitere Beachtung finden. Ansonsten wäre das wohl ein ordentlicher Risikofaktor beim E-Mail Marketing.